Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 6 Ermächtigungen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/6#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/6#abs-3 (3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen.